AGB

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) für Liefe­rungen und Leistungen der Firma iprotex GmbH & Co. KG, Kirchen­lamitzer Str. 115, 95213 Münchberg

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allge­meinen Bedin­gungen für Liefe­rungen und Leistungen (nachfolgend AGB genannt) gelten grund­sätzlich für alle – auch zukünf­tigen ‑Liefe­rungen, Leistungen und Angebote der Firma Iprotex GmbH & Co. KG, Kirchen­lamitzer Str. 115, 95213 Münchberg (nachfolgend Lieferant genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausge­schlossen werden. Abwei­chende Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen werden nicht anerkannt. Es gelten die jeweils aktuellen, von der Inter­na­tio­nalen Handels­kammer veröf­fent­lichten, „Inter­na­tional Commercial Terms“ (Incoterms).

§ 2 Vertrags­schluss, Unter­lagen, technische Normen, Preise, Verpa­ckung, Transportversicherung
(1) Die Angebote des Liefe­ranten sind unverbindlich.
(2) Angaben in zum Angebot gehörenden Unter­lagen sowie Abbil­dungen, Zeich­nungen, Gewichts- und Maßan­gaben, Leistungs- und sonstige Eigen­schafts­be­schrei­bungen sowie sonstige Infor­ma­tionen über Vertrags­pro­dukte und Leistungen stellen keine Zusicherung von Eigen­schaften dar.
Bestimmte Eigen­schaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als garan­tiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezug­nahme auf Normen oder verein­barte Spezi­fi­ka­tionen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungs­be­zeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
(3) Die Preise ergeben sich vorbe­haltlich ander­wei­tiger ausdrück­licher Verein­ba­rungen aus den für den einzelnen Besteller jeweils maßge­benden Preis­listen. Alle Preise gelten ab Werk des Liefe­ranten zuzüglich Umsatz­steuer und Verpa­ckung. Mangels beson­derer Verein­barung erfolgt die Verpa­ckung nach Wahl des Liefe­ranten gegen Berechnung. Der Lieferant ist berechtigt, Verpa­ckungs­ma­terial frachtfrei Versandort oder Werk zurück zu fordern. Dies gilt insbe­sondere für Container und Paletten, die nur verliehen werden und Eigentum des Liefe­ranten bleiben.

§ 3 Lieferung, Gefahr­übergang, Versand
(1) Sämtliche Liefe­rungen erfolgen mangels ander­wei­tiger schrift­licher Verein­barung ausschließlich ab Werk des Lieferanten.
(2) Teillie­fe­rungen sind zulässig.
(3) Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

§ 4 Lieferzeit, Verzug, Rücktritt
(1) Bei den angege­benen Liefer­ter­minen handelt es sich um ungefähre Fristen. Die Liefer­frist beginnt mit Absendung der Auftrags­be­stä­tigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaf­fenden Unter­lagen, Zeich­nungen, Geneh­mi­gungen und sonstigen Forma­li­täten sowie vor Leistung der verein­barten Vorauszahlungen.
(2) Im Falle eines vom Liefe­ranten zu vertre­tenden Liefer­verzugs darf der Besteller — sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauscha­lierte Verzugs­ent­schä­digung in Höhe von 0,5 % — höchstens aber 5 % — vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. § 7 (5) gilt entsprechend.
(3) Soweit der Höchst­betrag des Schadens­er­satzes nach § 4 (2) erreicht ist, darf der Besteller – unter Berück­sich­tigung der gesetz­lichen Ausnah­me­fälle und im Rahmen der gesetz­lichen Vorschriften – nach Setzung einer angemes­senen Frist zur Leistung die Aufhebung des Vertrags bezüglich des verspä­teten Teils erklären, wenn der Lieferant nicht vorher erfüllt.
(4) Befindet sich der Besteller mit einer wesent­lichen Verpflichtung aus dem Vertrags­ver­hältnis in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, die Liefer­frist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. § 5 gilt entsprechend.

§ 5 Abnahme
Liefe­rungen sind, auch wenn sie nicht wesent­liche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Mängel­rechte entge­gen­zu­nehmen. Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstan­denen Kosten für Lagerung, Versi­cherung, Schutz­maß­nahmen etc. Ohne beson­deren Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftrags­wertes, maximal jedoch 5 % zu bezahlen. Der Lieferant darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Liefe­ranten, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Frist­ablauf kann der Lieferant den Vertrag durch schrift­liche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadens­ersatz verlangen.

§ 6 Zahlung
(1) Mangels abwei­chender Verein­barung sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Faktura mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Faktura netto ohne Abzug zu erbringen. Alle Zahlungen erfolgen in EURO „frei Zahlstelle” des Liefe­ranten. Wechsel oder Schecks werden nur erfül­lungs­halber angenommen. Im Zuge von Sammel­rech­nungen, in denen zwischen dem Liefer­datum und dem Rechnungs­datum mehr als 10 Kalen­dertage liegen, kann für den entspre­chenden Rechnungs­betrag kein Skonto gewährt werden.
(2) Im Falle nicht frist­ge­rechter Zahlung ist der Lieferant vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von Zinsen in Höhe von 8 % — Punkten über dem Basis­zinssatz der Europäi­schen Zentralbank berechtigt. Der Lieferant darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen.
Hat der Besteller die verein­barte Zahlung nicht innerhalb einer angemes­senen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferant durch schrift­liche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadens­ersatz verlangen.
(3) Bei neu entstan­denen Geschäfts­be­zie­hungen behält sich der Lieferant vor, Liefe­rungen nur gegen Voraus­kasse vorzu­nehmen. Wenn besondere Umstände begrün­deten Anlass zu erheb­lichen Zweifeln an der Kredit­wür­digkeit des Besteller geben, werden alle Forde­rungen aus der Geschäfts­ver­bindung sofort fällig und der Lieferant ist berechtigt, Lieferung gegen Voraus­kasse sowie Voraus­kasse vor Ferti­gungs­freigabe zu verlangen. Satz 1 findet auch bei Zahlungs­verzug und Insolvenz des Bestellers Anwendung. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
(4) Bei kunden­spe­zi­fi­schen Produkten (Sonder­an­fer­ti­gungen) oder Varianten derselben hat der Lieferant grund­sätzlich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des verein­barten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen vor Produk­ti­ons­auf­nahme. Dem Lieferant steht es frei, dem Besteller anteilige Rüst- und Zusatz­kosten in Rechnung zu stellen.

§ 7 Verant­wort­lichkeit für Vertrags­mä­ßigkeit der Ware (Sach- und Rechtsmängel)
(1) Der Besteller hat die Ware unver­züglich nach Erhalt zu unter­suchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzu­gehen. Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertrags­wid­rigkeit zu berufen, wenn er dem Liefe­ranten nicht unver­züglich nach dem Zeitpunkt, in dem er die Mängel festge­stellt hat oder hätte feststellen müssen, diese schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Der Besteller hat nach Absprache mit dem Liefe­ranten für die Sicher­stellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
(2)Der Nachweis der pfleg­lichen Behandlung sowie ordnungs­ge­mäßen Lagerung der Ware obliegt dem Besteller.
(3) Ist die Ware nicht vertrags­gemäß, so darf der Lieferant auch bei wesent­lichen Mängeln zunächst nach seiner Wahl eine Nachbes­serung oder Ersatz­lie­ferung innerhalb angemes­sener Frist, mindestens binnen 2 Wochen nach Auffor­derung durch den Besteller durch­führen. Die Nachbes­serung kann nach Abstimmung mit dem Liefe­ranten auch durch den Besteller erfolgen. Der Besteller ist im Rahmen des Zumut­baren zur Mitwirkung an der Nachbes­serung gegen Kosten­er­stattung und gemäß den Anwei­sungen des Liefe­ranten verpflichtet.
Bei Fehlschlägen der Nachbes­serung ist der Besteller im Rahmen der gesetz­lichen Vorschriften zum Rücktritt — gegebe­nen­falls nach vorhe­riger Frist­setzung- berechtigt.
Bei nur unerheb­lichen Mängeln ist der Besteller nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 440, 323 V S. 2 BGB).
(4) Wenn der Lieferant eine Vertrags­wid­rigkeit nicht gemäß § 7 (3) durch Nachbes­serung oder Ersatz­lie­ferung behebt, einigen sich die Vertrags­par­teien auf eine angemessene Herab­setzung des Kaufpreises.
(5) Soweit nicht in den § 4 (2), (2) und § 7 (1) bis (4), § 9 und § 10 geregelt, ist der Lieferant für Vertrags­wid­rig­keiten, Schäden und Pflicht­ver­let­zungen seiner gesetz­lichen Vertreter und Erfül­lungs­ge­hilfen — gleich aus welchen Rechts­gründen – nicht verant­wortlich. Dies gilt für jegliche Mangel­schäden und Mangel­fol­ge­schäden, insbe­sondere Schäden, die nicht durch Nachbes­serung oder Ersatz­lie­ferung beseitigt werden können oder nicht am Liefer­ge­gen­stand selbst entstanden sind, einschließlich Produk­ti­ons­ausfall und entgan­genen Gewinn.
Bei der Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten und somit Pflichten, deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Durch­führung des Vertrages überhaupt erst ermög­licht und auf deren Einhaltung der Besteller regel­mäßig vertrauen darf, haftet der Lieferant für jeden Grad des Verschuldens, wobei die Haftung im Falle der Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten auf den vertrags­ty­pi­schen, vernünf­ti­ger­weise voraus­seh­baren Schaden begrenzt ist.
Der Lieferant haftet jedoch in jedem Falle für Vorsatz und für grobe Fahrläs­sigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrläs­sigkeit der gesetz­lichen Vertreter und Erfül­lungs­ge­hilfen, und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für jeden Grad des Verschuldens oder wenn nach Produkt­haft­gesetz für Körper­schäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegen­ständen gehaftet wird.
(6) Abwei­chungen in Mengen (bis zu 10 %, bei Sonder­an­fer­ti­gungen bis zu 20 %), Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handels­üb­lichen gestattet. Äquiva­lente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.
(7) Instruk­tionen des Liefe­ranten über die Bedin­gungen oder Anwendung der Vertrags­pro­dukte sind vom Besteller einzu­halten, ansonsten werden Mängel­an­sprüche nicht anerkannt.

§ 8 Pläne, Verkaufs­un­ter­lagen, Geheimhaltung
(1) Alle Rechte an vom Liefe­ranten gefer­tigten Mustern, Vorrich­tungen, Werkzeugen, Zeich­nungen, Entwürfen und Plänen, insbe­sondere Patent‑, Urheber- und Erfin­der­rechte, stehen ausschließlich diesem zu. Sämtliche Verkaufs­un­ter­lagen, wie Kataloge, Muster­bücher, Preis­listen etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Liefe­ranten und sind auf Anfor­derung zurückzusenden.
(2) Die Vertrags­par­teien verein­baren, alle wirtschaft­lichen und techni­schen Details ihrer gegen­sei­tigen Geschäfts­ver­bindung geheim zu halten, so lange diese nicht offen­kundig geworden sind. Dies gilt auch für die in § 8 (1) genannten Dinge, die ohne Autori­sierung nicht kopiert oder dritten Parteien offen­gelegt oder sonst wie zugänglich gemacht werden dürfen.
Alle Eigentums- und Urheber­rechte an vom Liefe­ranten stammenden Infor­ma­tionen — auch in elektro­ni­scher Form — verbleiben bei diesem.
(3) Die Vertrags­par­teien werden ihren Unter­lie­fe­ranten dieselben Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tungen wie in § 8 (2) beschrieben auferlegen.

§ 9 Verant­wort­lichkeit für Nebenpflichten 
Für die Erfüllung der vertrag­lichen oder vorver­trag­lichen Neben­pflichten steht der Lieferant ausschließlich entspre­chend den Bestim­mungen der §§ 4, 7 (5) sowie 11 ein.

§ 10 Nicht­be­lie­ferung, Unmög­lichkeit, Unvermögen
Für die Fälle der Unmög­lichkeit der Leistungs­er­bringung des Liefe­ranten gelten für Rücktritts- und Schadens­er­satz­rechte des Bestellers die gesetz­lichen Vorschriften (insbe­sondere §§ 275, 323, 326 BGB). Die Einschrän­kungen der §§ 7 (5), 9 und 11 finden entspre­chende Anwendung.

§ 11 Höhere Gewalt
(1) Jede Partei hat für die Nicht­er­füllung einer ihrer Pflichten nicht einzu­stehen, wenn die Nicht­er­füllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinde­rungs­grund oder insbe­sondere auf einem der folgenden Gründe beruht:
Feuer, Natur­ka­ta­strophen, Krieg, Beschlag­nahme oder sonstige behörd­liche Maßnahmen, allge­meine Rohstoff­knappheit, Beschränkung des Energie­ver­brauches, Arbeits­strei­tig­keiten oder wenn Vertrags­wid­rig­keiten von Zulie­ferern auf einem dieser Gründe beruhen.
(2) Jede Partei darf den Vertrag durch schrift­liche Kündigung beenden, falls dessen Durch­führung für mehr als 6 Monate gemäß § 11 (1) verhindert ist.

§ 12 Sonstige Verant­wort­lichkeit des Lieferanten
Soweit nicht ausdrücklich in diesen AGB bestimmt, sind alle weiteren vertrag­lichen oder gesetz­lichen Ansprüche gegen den Liefe­ranten, insbe­sondere auf Vertrags­auf­hebung oder Ersatz von Schäden irgend­welcher Art, und zwar auch von Schäden, die nicht an dem Liefer­ge­gen­stand selbst entstanden sind, ausge­schlossen. § 7 (5) Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 13 Verjährung
Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertrags­wid­rig­keiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahr­übergang (§ 3). Die Verant­wort­lichkeit des Liefe­ranten beschränkt sich auf Vertrags­wid­rig­keiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten. Die gesetz­liche Verjährung wegen vorsätz­lichen, grob fahrläs­sigen oder arglis­tigen Verhaltens des Liefe­ranten oder seiner Erfül­lungs­ge­hilfen, wegen gesetz­licher Ansprüche nach Produkt­haf­tungs­gesetz, wegen Ansprüchen, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesund­heits­schadens wegen eines vom Liefe­ranten zu vertre­tenden Mangels gerichtet sind, und wegen Einbaus der gelie­ferten Produkte in Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie im Falle eines Liefer­re­gresses (§§ 478, 479 BGB) bleibt unberührt.

§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelie­ferten Waren bleiben bis zur vollstän­digen Bezahlung aller Forde­rungen aus der Geschäfts­ver­bindung Eigentum des Liefe­ranten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forde­rungen des Liefe­ranten in eine laufende Rechnung aufge­nommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum des Liefe­ranten verbliebene Ware (Vorbe­haltsware) im ordent­lichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder weiter zu verar­beiten. Er tritt dem Liefe­ranten bereits im Voraus alle Forde­rungen aus diesem Weiter­verkauf ab. Dies gilt auch, wenn die Vorbe­haltsware durch Verar­beitung, Verbindung mit einem Grund­stück oder durch andere gesetz­liche Eigen­tums­er­werbs­gründe in das Eigentum Dritter gelangt ist.
Übersteigt der Gesamtwert der abgetre­tenen Forde­rungen den geschul­deten Kaufpreis um mehr als 10 %, so verpflichtet sich der Lieferant zur Rückab­tretung aller Forde­rungen, die die 10-%-Grenze übersteigen. Der Besteller unter­stützt den Liefe­ranten bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller infor­miert den Liefe­ranten unver­züglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbe­sondere für Verfü­gungen Dritter oder behörd­liche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlag­nahme etc.).
(2) Der Besteller ist zur Weiter­ver­äu­ßerung der Vorbe­haltsware im normalen Geschäfts­verkehr berechtigt. Die Forde­rungen des Bestellers aus der Weiter­ver­äu­ßerung der Vorbe­haltsware tritt der Besteller hiermit im Voraus an den Liefe­ranten ab, und zwar in Höhe des mit dem Liefe­ranten verein­barten Faktura-Endbe­trages (einschließlich Mehrwert­steuer). Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verar­beitung weiter­ver­kauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt.
(3) Die Be- und Verar­beitung oder Umbildung der gelie­ferten Ware durch den Besteller erfolgt im Namen und Auftrag des Liefe­ranten. Bei der Verar­beitung mit anderen, nicht dem Liefe­ranten gehörenden Waren, erwirbt der Lieferant Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe­haltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwert­steuer) des Liefe­ranten zum Anschaf­fungs­preis der anderen verar­bei­teten Ware zur Zeit der Verar­beitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermi­schung und Verbindung mit einem Grundstück.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zuste­henden Sicher­heiten auf Verlangen des Bestellers freizu­geben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forde­rungen um mehr als 10 % übersteigt.
(5) Der Besteller unter­stützt den Liefe­ranten bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller infor­miert den Liefe­ranten unver­züglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbe­sondere für Verfü­gungen Dritter oder behörd­liche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlag­nahme etc.)
(6) Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versi­cherung für die gelie­ferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasser­schäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollstän­digen Kaufpreis­zahlung abschließen.
(7) Bei vertrags­wid­rigem Verhalten des Bestellers, insbe­sondere bei Zahlungs­verzug, nach vorhe­riger Mahnung bzw. einer ernsthaft drohenden Insolvenz des Bestellers, ist der Lieferant zur Rücknahme der Vorbe­haltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In diesem Falle erstellt der Lieferant eine Rechnungs­gut­schrift in folgender Höhe: Im Falle der Rücknahme verkaufs­fä­higer Ware wird der volle Rechnungs­betrag gutge­schrieben. Im Falle der Rücknahme nicht verkaufs­fä­higer Ware, wird nur der Recyclingwert gutsge­schrieben, soweit ein solcher am Markt vorhanden ist. In beiden Fällen wird eine Bearbei­tungs­gebühr von 10% erhoben. Der Lieferant behält sich vor, dem Besteller die Kosten der Entsorgung bei Rücknahme nicht verkaufs­fä­higer Ware in Rechnung zu stellen. Diese Regelung gilt auch im Falle der Rücknahme von Vorbe­haltsware in einem laufenden Insolvenzverfahren.

§ 15 Verschiedenes
(1) Änderungen, Ergän­zungen und sonstige Neben­ab­reden zu diesen AGB oder zu geschlos­senen Verträgen bedürfen der Schriftform.
(2) Ein aufgrund dieser AGB geschlos­sener Vertrag bleibt auch bei Unwirk­samkeit einzelner Bedin­gungen im Übrigen wirksam.
(3) Der Besteller hat Aufrech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­rechte nur hinsichtlich unbestrit­tener oder rechts­kräftig festge­stellter Forderungen.
(4) Der Besteller darf Waren­zeichen, Handels­namen und sonstige Zeichen und Schutz­rechte des Herstellers nur nach vorhe­riger schrift­licher Geneh­migung und nur im Interesse des Liefe­ranten verwenden oder anmelden.
(5) Der Besteller ist dafür verant­wortlich, dass aufgrund seiner Anwei­sungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte etc. nicht in Schutz­rechte Dritter einge­griffen wird. Der Besteller wird den Liefe­ranten gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorge­nannten gewerb­lichen Schutz­rechten einschließlich aller gericht­lichen und außer­ge­richt­lichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechts­streit unterstützen.

§ 16 Änderungs­vor­behalt der AGB
Der Lieferant ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit eine Änderung der Geset­zeslage oder der höchst­rich­ter­lichen Recht­spre­chung zu einer Störung des Äquiva­lenz­ver­hält­nisses oder zu einer Regelungs­lücke führt und deshalb eine solche Neuan­passung der AGB erfor­derlich ist. Die geänderten AGB werden dem Besteller per Email oder schriftlich spätestens einen Monat vor ihrem Inkraft­treten zugesandt. Wenn der Besteller der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Mitteilung wider­spricht, gilt die Neufassung als angenommen. Der Besteller wird in der Mitteilung zur Änderung nochmals auf diese 2‑Wochen-Frist hingewiesen.

§ 17 Erfül­lungsort — Gerichts­stand — anwend­bares Recht
(1) Gerichts­stand für alle Ansprüche aus den Geschäfts­be­din­gungen, insbe­sondere aus unseren Liefe­rungen, ist unser Geschäftssitz. Dieser Gerichts­stand, der vor allem auch für das Mahnver­fahren besteht, gilt ebenfalls für Strei­tig­keiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertrags­ver­hält­nisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den für seinen Sitz zustän­digen Gerichten zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftrags­be­stä­tigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundes­re­publik Deutschland. Die Anwendung des Einheit­lichen UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the Inter­na­tional Sale of Goods) ist ausgeschlossen.

§ 18 Datenschutz
Hinsichtlich der Regelungen zum Daten­schutz verweisen wir auf die Daten­schutz­er­klärung unter www.iprotex.de.

Stand: Dezember 2013

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